Zuchtbuchbestimmungen


§ 1 Allgemeines

 

Die Zuchtbuchbestimmungen (Kurz ZBB) dienen dem Zweck der Zuchtkontrolle und ist der Leitfaden zur Zucht von gesunden, rassereinen und wesensfesten Hunde aller Rassen, welche unter der Obhut des Vereins DOGS, FRIENDS, FUN e.V. - Internationaler Dachverband - (Kurz DFFIDV) registriert und/oder gezüchtet werden.

 

Der DFFIDV überwacht und kontrolliert die Einhaltung der ZBB und der Zuchtordnungen mit den jeweiligen rassespezifischen Regelungen. Unentbehrlich dafür sind eine strenge Zuchtkontrolle, die Führung des eigenen Zuchtbuches eines jeden Züchters, sowie die fundierte Zuchtberatung durch autorisierte Personen des Verbandes.  

Bei der Zucht von Rassehunden müssen rassespezifische Gebrauchseigenschaften, Rassestandards des FCI berücksichtigt werden.

 

Im DFFIDV ist es verboten für Versuchsanstalten zu züchten und/oder zu beliefern, sowie alle anderen illegalen Verwendungen der Hunde (wie in etwa Hundekämpfe, illegale Abrichtung etc.).   

Es darf keinerlei Ausbeutung von Zuchttieren stattfinden.

 

§ 2 Zuchtberatung/Zuchtkontrolle

 

Für die vorbildliche Zucht und Haltung von Hunden können vom DFFIDV entsprechende Auszeichnungen und Urkunden an Züchter vergeben werden. Diese werden auf Verlangen des Züchters auch in die entsprechenden Ahnentafeln des Züchters eingetragen.

 

Der Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung durch den DFFIDV. Selbiger ist verpflichtet, seine Züchter bei der Zucht und Haltung von Hunden zu beraten.

 

Der Züchter kann jederzeit beim DFFIDV den Antrag auf Kontrolle seiner Rassehundezucht beantragen. Der DFFIDV verpflichtet sich, eine solche Kontrolle schnellstens durch einen Zuchtwart durchzuführen. Über das Ergebnis ist dem Züchter ein schriftlicher Bericht samt Urkunde innerhalb von 14 Tagen zuzusenden. Die jeweiligen Kosten ergeben sich aus der Gebührenordnung (Kurz GBO) des DFFIV.  

 

Unsere Zuchtstätten werden mit einem Zertifikate in Bronze, Silber oder Gold für die Dauer von 2 Jahren ausgezeichnet. Unsere Züchter können jederzeit eine erneute Begehung beantragen. Sollte sich die Zuchtstätten-Adresse ändern, so ist eine erneute Besichtigung erforderlich und entsprechend zu beantragen. Die vorangegangene Zertifizierung wird mit Umzug ungültig. Die jeweiligen Kosten ergeben sich aus der Gebührenordnung (Kurz GBO) des DFFIDV.

 

Der Vorstand, bzw. der verantwortliche Hauptzuchtwart, kann für einzelne Zuchtstätten jederzeit Kontrollen tätigen. Der Züchter erhält bei angeordneter Zuchtstättenkontrolle innerhalb von 14 Tage ein Protokoll der Kontrolle. Bei gerechtfertigten Beanstandungen der Zuchtstätte, hat der Züchter die Kosten dieser Kontrolle zu tragen. Die Kosten ergeben sich aus der GBO.

 

Die Vergabe der Zwingerschutzurkunden erfolgt nur nach Abnahme der Zuchtstätte durch einen beauftragten Zuchtwart. Bei der Abnahme einer neuen Zuchtstätte ist der Zuchtwart angewiesen, das Grundwissen des zukünftigen Züchters für eine verantwortungsvolle Züchterarbeit zu prüfen. Neuzüchter im DFFIDV sind verpflichtet ein Starterseminar zu besuchen. Mindestens 1mal jährlich wird ein Züchterseminar für alle Züchter durchgeführt.

 

Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden, deren Untersuchungsbefunde durch das ZBA kontrolliert wurden. Eine Zuchterlaubnis wird erst erteilt, wenn die Hunde das entsprechende Alter erreicht haben (siehe Zuchtordnung) und vor Erreichen des zuchtfähigen Alters auf einer DFFIDV Zuchtschau mindestens zweimal die Formwertnote „SG“ erhalten haben und in der offenen Klasse die Formwertnote „V1“. Des Weiteren bedarf es bei Hunden die bereits von anderen Vereinen oder von einem Tierarzt eine Zuchterlaubnis besitzen, einer Nachkontrolle durch einen Zuchtwart des DFFIDV, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß unserer Zuchtordnung erfüllt werden. Erst dann kann eine Übernahme der Zuchtzulassung erfolgen.

 

Soll ein erwachsener Hund, der noch nicht die entsprechenden Untersuchungen oder Beurteilungen besitzt, zuchttauglich erklärt werden, weisen wir darauf hin, dass die Bestimmungen der Hauptzuchtordnung greifen. 

 

§ 3 Zuchtvoraussetzung

 

Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Hunde verwendet werden. Diese müssen eine vom DFFIDV anerkannte Ahnentafel bzw. bestätigte Registerpapiere besitzen.  

 

Zuchthunde mit einer Schulterhöhe ab 45 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung nach FCI) müssen zur Zuchtzulassung einen Hüftgelenkdysplasie- und Ellenbogendysplasie Befundbogen an die Zuchtbuchstelle senden. Hunde der anfälligen Rassen, die mit Schultergelenksdysplasie auffällig wurden, müssen ebenfalls die Röntgenunterlagen zur OCD- Feststellung beibringen. Weitere Information durch den Zuchtwart.

 

Rassehunde mit einer Schulterhöhe bis 45 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung nach FCI) müssen zur Patella Luxation Feststellung. Die entsprechenden Untersuchungsbefunde der Hunde sind dem Zuchtwart vorzulegen.

 

Die Befunde sind ausschließlich auf den vorgegebenen Formularen (erhältlich beim Zuchtwart) durch die beauftragten Tierärzte einzureichen. Die Auswertung von HD und ED Röntgenaufnahmen erfolgt ausschließlich nur durch die vom DFFIDV bevollmächtigten Gutachter (nicht vom heimischen Tierarzt).

 

Für bestimmte Rassen sind weitere gesundheitliche Befunde, wie Augenuntersuchung, Herzuntersuchungen, Untersuchungen der Keilwirbel usw. vorgeschrieben. Hierzu erteilt das Zuchtbuchamt die entsprechende Auskunft bezüglich der betroffenen Rassen.

 

Zur Sicherstellung einer transparenten Zucht besteht Chippflicht der Elterntiere, diese werden in die Papiere eingetragen. Wünschenswert ist ein DNA Profil bei allen Rasse,. Pflichtrassen sind beim Zuchtbuchamt zu erfragen.

 

In den Ahnentafeln der Welpen wird die Vorlage des genetischen DNA-Abdrucks ab sofort gekennzeichnet. Die Welpen Käufer erhalten durch den Züchter eine Kopie der DNA- Profile der Elterntiere, somit bürgt der Züchter für seine Welpen. Zur DNA-Bestimmung zugelassene Labore werden durch das Zuchtbuchamt (kurz ZBA) bestimmt.  

 

Die Befundbögen, die Blutentnahmen und Chiperkennung sind nur durch den Tierarzt zulässig.

 

Rüden deren Zuchtzulassungen durch andere Vereine erfolgten, weisen möglichst auch ein DNA Profil vor. 

 

Die Hündin sollte nicht älter als 8 Jahre sein, wobei eine Hündin so viel Welpen eines Wurfes aufziehen kann, wie es Ihre Kondition zulässt. Bei starken Würfen ist eine Ammenzucht durchzuführen. Wir weisen vehement darauf hin, dass Welpen auf keinen Fall ohne zwingenden Grund getötet werden dürfen. Sollte ein solcher Fall eintreten, so ist der Tierarzt zwingend einzuschalten und das Zuchtbuchamt noch vor der Einschläferung in Kenntnis zu setzen.

 

Der DFFIDV ist berechtigt, auf Kosten des Züchters eine gesonderte Begutachtung der Hündin und des Wurfes durch einen von ihm beauftragten Tierarzt bzw. Zuchtwart zu veranlassen.

 

Eine Zuchtzulassung kann bei Hunden bis 45 cm Schulterhöhe frühestens nach 15 Monaten, bei Hunden ab 45 cm Schulterhöhe frühestens nach 18 Monaten erfolgen. Bei den Riesen-rassen  wird das Alter der Zuchtzulassung auf 22 Monate festgelegt. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Hauptzuchtwarts.

 

Jede Zuchthündin darf in zwei Jahren nur dreimal gedeckt werden. Wird eine Zuchthündin 2mal hintereinander belegt ist hernach eine Hitze auszusetzen.

 

Die Verpaarung von Hunden mit Verwandtschaftsgrad 1 und 2 ist generell untersagt. Linien-zuchten und Inzucht (Verpaarung höheren Grades) sind zu vermeiden, bzw. werden nur mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes und Vorstands zugelassen. Diese Genehmigung ist schriftlich bei Beantragung der Ahnentafeln beim ZBA zu hinterlegen. Alle Versuchs-züchtungen von neuen Rassen und/oder Farben und Kreuzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des DFFIDV.

 

Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern, insbesondere Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, erhebliche Zahn- und Kieferfehler, PRA, Epilepsie, Fehlfarben und mittlere oder schwere HD, Skelettdeformationen und andere schwere Rassemängel sind von der Zucht ausgeschlossen.

 

§ 4 Zwingername und Schutz

 

Der Zwingerschutz bürgt für eine rassenreine und kontrollierte Zucht durch den Züchter. Es handelt sich daher um ein ausgesuchtes Qualitätsmerkmal.

 

Der Schutz des Zwingernamens kann jederzeit beantragt werden. 

Der Zwingername ist vom Züchter beim DFFIDV zu beantragen und wird im Rahmen des Verbandes und der angeschlossenen Vereine/Verbände geschützt, solange die Mitglied-schaft im DFFIDVbesteht. Jeder Zwingername muss sich von anderen bereits vorhandenen Zwingernamen deutlich unterscheiden.

 

Der Züchter ist für die Prüfung der Nutzbarkeit des beantragten Zwingernamens selbst verantwortlich. Der Züchter versichert mit Beantragung des Zwingernamens gegenüber dem DFFIDV verbindlich, dass dieser Zwingername oder auch einzelne Bestandteile des Zwinger-namens nicht gegen irgendwelche Urheber-/Copyright- oder sonstige Besitzrechte verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt. Er stellt den DFFIDV von allen diesbezüglichen Forderungen von Dritten frei und erklärt volle Haftungsübernahme.

 

Für die Erteilung der Zwingerschutzurkunde ist die bestätigte Abnahme der Zuchtstätte Voraussetzung. Die Zuchtstätten Abnahme erfolgt durch einen berechtigten Zuchtwart und ist bei Eintritt in den DFFIDV als aktiver Züchter durch den Züchter zu beantragen. Wir verweisen hier auf die Bestimmungen § 2 der ZBB.  

 

Der Zwingerschutz erlischt durch Tod des Züchters (sofern die Erben des Züchters nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragen) oder durch das Ausscheiden des Vereinsmitgliedes aus dem DFFIDV. Der Schutz des Zwingernamens gilt für alle Rassen des Züchters.

 

§ 5 Deckakt

 

Die Besitzer, der zur Paarung vorgesehenen Hunde einer Rasse, haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt werden und beide Rassehunde im Sinne dieser ZBB zuchttauglich sind.

 

Für die gegenüber dem DFFIDV gemachten Deck- und Wurfangaben sind die Besitzer allein verantwortlich. Falschangaben sind strafbar! 

 

Über die Höhe der Deckentschädigung ist vor dem Decken eine Einigung zu erzielen, ebenso über das Vorgehen beim Leerbleiben einer Hündin. Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, spätestens 10 Wochen nach dem Decktag dem Deckrüden Besitzer Mitteilung über Erfolg oder Misserfolg der Bedeckung zu machen.

 

Der Besitzer des Deckrüden hat den Deckschein auszufüllen und die Deckangaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der zwischen beiden Parteien geschlossene Vertrag ist zwingend einzuhalten!

 

Wird eine Hündin (in Ausnahmefällen) von zwei verschiedenen Rüden gedeckt, ist vor Ausstellung der Ahnentafeln dem ZBA mittels DNA-Test aller Welpen nachzuweisen, welche Vaterschaft in den Ahnentafeln der betroffenen Welpen eingetragen werden kann. Sollte eine künstliche Besamung erforderlich werden, so ist dies vorab mit dem Hauptzuchtwart abzuklären.

 

§ 6 Zuchttauglichkeit und Kontrolle

 

Jeder Rüde und jede Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor der Verwendung zur Zucht, entsprechend dieser ZBB zuchttauglich, sowie der Zwingerschutz für die Zucht-stätte des Züchters bereits genehmigt sein.

 

Die Zuchttauglichkeit kann von einem Zuchtwart oder auf einer Ausstellung von einem  Zuchtschaurichter bescheinigt werden.

  

Die Zuchtzulassung wird gewährt, wenn für den Zuchthund wenigstens 3 Zuchtschaurichterbewertungen die den Rassestandard bestätigen vorgelegt werden. Auf Antrag entscheidet das Zuchtbuchamt eventuelle Ausnahmen. HD- und ED-Röntgen ist bei Hunden ab 45 cm Schulterhöhe zwingend vorgeschrieben.

 

Der Züchter hat jeden Wurf unverzüglich dem ZBA oder dem zuständigen Zuchtwart mitzuteilen. Die Kontrolle des Wurfes, der Hündin und der Aufzucht ist uneingeschränkt zu ermöglichen. Es besteht generelle Meldepflicht für Kaiserschnittgeburten aller Hündinnen. Nach dem 2ten Kaiserschnitt erlischt die Zuchttauglichkeitsbestätigung für diese Hündin. Diese Hündin darf in keinem Fall weiter zur Zucht verwendet werden.  

Die Impfbescheinigungen und der Nachweis über Maßnahmen zur Entwurmung der Hündin und deren Welpen sind dem Zuchtwart auf Verlangen vorzulegen und generell durch den Züchter zu dokumentieren.

 

§ 7 Ahnentafeln

 

Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse und alle anderen Angaben zu den Welpen. Der Inhalt der Ahnentafel muss mit den Eintragungen im ZBA übereinstimmen.

 

Die Ahnentafeln haben nur im Original Gültigkeit. Der Abstammungsnachweis muss die Unterschrift des Zuchtbuchamtes tragen, sowie den Siegeleindruck der Vereins DFFIDV. Ebenso muss diese vom Züchter selbst unterschrieben sein.  

 

Für einzelne Rassegruppen werden in die Ahnentafeln entsprechende Ergänzungsbestimmungen der ZBB eingelegt, für ausländische Züchter und Vereine entsprechend. Dasselbe gilt auch für Zweitschriften. Die Ahnentafeln sind Eigentum des DFFIDV. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der jeweilige Besitzer des Hundes.

 

Ein Eigentumswechsel ist in die Ahnentafel auf der entsprechenden Seite der Ahnentafel einzutragen und vom Vorbesitzer/ Züchter zu bestätigen.

 

Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind nachstehende Unterlagen beizufügen:  

  • das Original der Ahnentafel der jeweiligen Zuchthündin zum Eintragen des Wurfes,
  • eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden,
  • DNA-Nachweise des Deckrüden und der Hündin in Kopie
  • Rassespezifische Untersuchungsbefunde des Rüden und der Hündin,
  • Zuchttauglichkeitsbestätigung in Kopie od. Ahnentafel des Rüden und der Hündin,
  • der vom Züchter und Deckrüden Besitzer unterschriebene Deckschein
  • der vom Züchter unterzeichnete Wurfmeldeschein

Bewertungen, Titel und Siege werden nur auf Wunsch in die Ahnentafel eingetragen, wenn diese im Wurfmeldeschein angeführt oder Kopien der Urkunden beigelegt sind bzw. schon im Ahnenpass eingetragen sind.

 

Die Zuchthunde können auch Ahnentafeln anderer anerkannter Vereine haben.

 

§ 8 Zuchtbuch  

 

Für die Eintragungen in das Zuchtbuch (im weiteren Text kurz als ZB benannt) des DFFIDV müssen vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom DFFIV anerkannten Ahnentafeln oder vollständigen Registerkarten nachgewiesen werden.

 

Das Zuchtbuch wird ausschließlich verbandsintern geführt. Es wird elektronisch und in Druckform nachweisbar hinterlegt. Auskünfte aus dem ZB erhalten nur die beteiligten Züchter. Eine Weitergabe von Daten an Dritte, erfolgt nur, wenn der Züchter dieser, im Einzelfall auf Nachfrage, zustimmt. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen befreit der Züchter bereits jetzt das ZBA von der Verschwiegenheitspflicht.

 

Soweit Nachweise über die Vorfahren nicht erbracht werden können, wird für den jeweiligen Wurf ein Registerpapier ausgestellt. Hunde mit einem Registerpapier können ab der vierten Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen werden. Das Anrecht auf Eintragung in das ZB haben nur Mitglieder des DFFIDV und dessen angeschlossenen Mitgliedsvereine.  

In der Regel soll die Einreichung für die Ahnentafeln der Welpen (Wurfmeldeschein) zwischen der 7. und 8. Woche erfolgen.

 

Eine Chipkennzeichnung der Welpen und deren Eintragung in den EU-Heimtierausweis ist entsprechend dem neuen Tierschutzgesetz Pflicht. Tätowierungen werden nicht mehr toleriert oder anerkannt. Die Chipkennzeichnung ist in den Wurfmeldeschein einzutragen. Die Chipnummern sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden in das ZB und in die Ahnentafel eingetragen.

 

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Welpen frühestens nach Vollendung der achten Lebenswoche abgegeben werden.  

Die Gebühren für die Eintragung in das Zuchtbuch, das Ausfertigen der Ahnentafeln sowie Wurf- und Zwingerbesichtigungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, trägt der Züchter.

 

Die Kosten werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr in der Gebührenordnung des Verbandes festgelegt.

 

§ 9 Verfahren  

 

Diese ZBB kann bei Bedarf vom Verbandsvorstand ergänzt oder geändert werden. Änderungen werden auf der Webseite des DFFIDV bekannt gegeben. Auf Anforderung werden jedem Verbands-/Vereinsmitglied die gültigen ZBB zugesandt werden.

 

Verstöße gegen die ZBB, insbesondere Verstöße gegen den Tierschutz, schlechte Haltung und Behandlung der Rassehunde, Behinderung oder gar Verweigerung der Kontrollen der Hundezucht und/oder des Zwingers durch Zuchtwarte, können von der Verbandsleitung des DFFIDV mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, dem befristeten oder dem totalen Zuchtverbot und dem Ausschluss aus dem DFF geahndet werden. Eine eventuelle Verbandsstrafe richtet sich nach der Art des Vergehens. Gegen die Vereinsstrafe kann innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Benachrichtigung schriftlich Einspruch erhoben werden. Der DFFIDV behält sich das Recht vor ggf. bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Verstoß gegen die vorstehenden ZB-Bedingungen oder gegen das Tierschutzgesetz den sofortigen Verbandsausschluss, sowie Einzug und Aberkennung aller Verbandspapiere für den betreffenden Züchter und dessen Hunde zur Folge hat.  

 

Erbrachte Leistungen des Vereins bezüglich der Zuchtgebühren usw. sind als Vorkasse oder Nachnahme zu entrichten.

 

Diese Zuchtbuchbestimmungen treten mit Wirkung vom 06.02.2014 in Kraft.

 

Der Vorstand und Hauptzuchtwart des Vereins

DOGS, FRIENDS & FUN e.V. - Internationaler Dachverband -


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